Beratung und Service

Markenrecht

Fachanwalt für Markenrecht mit Markenschutz Konzept auf einer Tafel
© © Robert Kneschke

Täglich beeinflussen Marken unsere Kaufentscheidungen: Sie geben Impulse und wecken Gefühle. Sie kennzeichnen Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens und schaffen damit klare Unterscheidungsmerkmale gegenüber den Angeboten der Mitbewerber. Als Werbeträger in Wort und Bild, Form und Ton geben sie wertvolle Orientierung in der unendlichen Flut der Werbebotschaften. Erst eine Marke macht aus anonymen Produkten einen unverwechselbaren Markenartikel.

Dem entsprechend wichtig ist die Marke für den Kaufmann. Sie steht als wiedererkennbares Symbol für die Ware oder die Dienstleistung im Wirtschafts- und Rechtsverkehr und hängt unmittelbar mit dem Image eines Unternehmens zusammen. Die wichtigsten Funktionen einer Marke sind:


  • Herkunftsfunktion: Die Marke weist den Verbraucher auf ein bestimmtes Unternehmen als Herkunftsstätte der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hin.
  • Garantiefunktion: Zusätzlich nimmt der Kunde an, dass die Marke ihm garantiert, dass die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung in ihrer Beschaffenheit gleich bleibt oder verbessert wird.
  • Werbefunktion: Ist der Verbraucher mit der Ware, die mit der Marke versehen ist, zufrieden, so wird er sie später wieder kaufen. Es tritt mitunter ein wertvoller Wiedererkennungseffekt ein.

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter - einschließlich Namen -, Abbildungen, Buchstaben (Firmen-) Abkürzungen, Zahlen, Symbole, Hörzeichen (in Medien) und dreidimensionale Gestaltungen geschützt werden. Voraussetzung ist lediglich, dass sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Inhaber einer Marke können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein. Auch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann daher Markeninhaber sein, wenn mindestens ein vertretungsberechtigter Gesellschafter mit Namen und Anschrift angegeben wird. Im Übrigen können auch Privatpersonen Inhaber von Marken sein, die Führung eines Geschäftsbetriebes ist nicht erforderlich. Der Schutz einer Marke entsteht durch Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister, sofern sie nicht bereits durch Benutzung innerhalb beteiligter Verkehrskreise Verkehrsgeltung erworben hat oder sonst notorisch bekannt ist, § 4 Markengesetz. Das entsprechende Anmeldeformular ist beim DPMA erhältlich.

Beim Anmeldeverfahren besteht kein Anwaltszwang. Allerdings ist es ratsam, einen Rechtsanwalt mit Spezialisierung im Markenrecht zu beauftragen. Jedenfalls dann, wenn man sich nicht sicher ist, ob der gewählte Name ein älteres Recht verletzt oder wenn das Amt Einwände gegen die Anmeldung äußert oder auch falls es nach der Eintragung zu einem Widerspruch (durch den Inhaber eines älteren Rechts) kommt.

Erforderliche Angaben für die Anmeldung sind:

  • Angaben zur Identität des Anmelders
  • Wiedergabe der anzumeldenden Marke: Wortlaut oder (vor allem bei Bildmarken) grafische Darstellung
  • Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen

Das Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen muss erstellt werden, um zu kennzeichnen, für welche Produkte die Marke genutzt und geschützt werden soll. Hierfür gibt es ein international standardisiertes System, in welchem alle erdenklichen Produkte in Sachgruppen eingeteilt sind, die sog. "Nizza-Klassifikation". Diese hat 45 verschiedene "Klassen" (Produktgruppen). Daraus muss man die Nummern der betroffenen Klasse(n) sowie die darin enthaltenen Produkte auswählen, die man anmelden möchte. Die Produkt-Listen für die Nizza-Klassen findet man auf der Homepage des DPMA unter dem Stichwort Nizza-Klassifikation, getrennt nach Waren und Dienstleistungen.

Darüber hinaus gibt es eine Suchmaschine, die hilfreich ist, wenn man nur wenige Produkte schützen will oder wenn man ein gewünschtes Produkt nicht in den Listen findet und deshalb nicht zuordnen kann. Nach Eingang der Anmeldung prüft das DPMA die Unterlagen auf Vollständigkeit und vermerkt dann den sogenannten "Anmeldetag" (Tag des Eingangs der Anmeldung und Beginn des Markenschutzes) sowie das Aktenzeichen und teilt dem Anmelder beides mittels einer Empfangsbescheinigung mit.

Artikelnr: 236942

Maximilian Siegl

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